Laut Art. 52 des Gesundheitsgesetzes legt der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden den Leistungsauftrag des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden fest.
Der Leistungsauftrag umschreibt global, welche medizinischen Leistungen durch die beiden Spitäler und das Psychiatrische Zentrum Appenzell Ausserrhoden angeboten werden müssen und nimmt gleichzeitig die Abgrenzung zu den Zentrumsspitälern und Spezialkliniken vor. Angebote ausserhalb des Leistungsauftrages sind dann zulässig, wenn sie der Gesundheitspolitik nicht widersprechen und selbsttragend sind. An den beiden gleichwertigen, aber nicht gleichartigen Spitälern können einzelne und unterschiedliche Dienstleistungen angeboten werden.