Laut Art. 52 des Gesundheitsgesetzes legt der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden den Leistungsauftrag des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden fest.
Der Leistungsauftrag umschreibt global, welche medizinischen Leistungen durch das Akutspital in Herisau und das Psychiatrische Zentrum Appenzell Ausserrhoden in Herisau angeboten werden müssen und nimmt gleichzeitig die Abgrenzung zu den Zentrumsspitälern und Spezialkliniken vor. Angebote ausserhalb des Leistungsauftrages sind dann zulässig, wenn sie der Gesundheitspolitik nicht widersprechen und selbsttragend sind.